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   BVerwG, 13.05.1988 - 1 B 7.88   

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BVerwG, 13.05.1988 - 1 B 7.88 (https://dejure.org/1988,6084)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.1988 - 1 B 7.88 (https://dejure.org/1988,6084)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 1988 - 1 B 7.88 (https://dejure.org/1988,6084)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts - Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1988 - 1 B 7.88
    Ob sich eine behördliche Anordnung auf die Vorladung zu einem bestimmten Termin unter Angabe des Terminzwecks beschränkt oder ob die Vorladung mit der besonderen Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung derart verbunden wird, daß sie mit dem fruchtlosen Ablauf des Termins gegenstandslos wird, oder ob schließlich die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung selbständig neben der Terminsbestimmung oder wie in dem durch das Senatsurteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - (BVerwGE 66, 192) entschiedenen Fall ohne Terminsbestimmung angeordnet und deswegen ohne zeitliche Begrenzung wirksam und durchsetzbar ist, bemißt sich nach ihrer jeweiligen inhaltlichen Ausgestaltung und ist deswegen eine grundsätzlicher Klärung nicht zugängliche Frage des Einzelfalls.

    Nach dieser Rechtsprechung soll diese erkennungsdienstliche Behandlung vorsorgend sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten bereitstellen und bemißt sich deshalb die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (ständige Rechtsprechung; zuletzt BVerwGE 66, 192 [BVerwG 19.10.1982 - 1 C 29/79]; 202 ,jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Daß der angegriffene Beschluß nicht deshalb von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - (BVerwGE 66, 192 = BayVBl. 1983, 183) abweicht, weil er die hier strittige Anordnung als mit dem Ablauf des festgesetzten Termins gegenstandslos geworden angesehen hat (vgl. Bl. 18 f. der Beschwerdeschrift), ist in anderem Zusammenhang bereits dargelegt (vgl. oben 1 b) und bedarf hier keiner weiteren Erörterung.

    Zu Unrecht sieht die Beschwerde eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - (BVerwGE 66, 192 <192 [BVerwG 14.10.1982 - 3 C 46/81] Leitsatz 3, 197 f.> = BayVBl. 1983, 183) darin, daß das Berufungsgericht dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten der Klägerin keine Bedeutung beigemessen habe (S. 20 f. der Beschwerdeschrift).

    Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall - anders als in BVerwGE 66, 192 - über die Rechtmäßigkeit eines im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits erledigten Verwaltungsakts zu befinden und deshalb auf den Zeitpunkt der Erledigung abzustellen war (vgl. oben 1 b und 2 c), legt die Beschwerde auch hier keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, sondern rügt lediglich, daß das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt habe.

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Polizei

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1988 - 1 B 7.88
    Die Vorschrift des § 81 b (zweite Alt.) StPO regelt lediglich die Befugnis der zuständigen Behörden zur Fertigung und Aufbewahrung (vgl. BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66]) von erkennungsdienstlichen Unterlagen.

    Mit dem Vorbringen, der angegriffene Beschluß mache sich zwar die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 57.66 - (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] = NJW 1967, 1192) zu eigen, wende diese aber nicht oder nicht zutreffend an (Bl. 19 der Beschwerdeschrift), legt die Beschwerde nicht eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, sondern rügt eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, die als solche die Revision nicht eröffnet.

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1988 - 1 B 7.88
    bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung: Der Zweck und damit auch die Anwendungsvoraussetzungen des § 81 b (zweite Alt.) StPO, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und der Justitiabilität entspricht (BVerfGE 47, 239 [BVerfG 14.02.1978 - 2 BvR 406/77]; ferner Beschluß vom 21. Februar 1979 - 1 BvR 58/79 -), sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2016 - 1 S 275/16

    Rechtsgrundlage für Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschl. v. 13.05.1988 - 1 B 7.88 -, juris, und Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225).
  • BVerwG, 06.07.1988 - 1 B 61.88

    Erkennungsdienst - Unterlagen - Aufhebung

    Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemißt sich danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 66, 192 ; 202 ; Beschluß vom 13. Mai 1988 - BVerwG 1 B 7.88 -).
  • VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines

    Die Erforderlichkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich insoweit danach, ob der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen zur Last gelegten Straftaten - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, juris Rn. 7 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 und Beschluss vom 13.05.1988 - 1 B 7.88 -, juris).
  • VG Ansbach, 20.10.2016 - AN 5 K 15.00266

    Erkennungsdienstliche Behandlung eines Graffiti-Sprühers aus der

    Daran hat sich auch zum Zeitpunkt der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme, welcher maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1988 - 1 B 7/88 - juris, Rn. 25; BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris, Rn. 20), nichts geändert.
  • VG Minden, 30.12.1999 - 2 L 1672/99

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung einer erkennungsdienstlichen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., und Beschluß vom 13.5.1988 - 1 B 7.88 -.

    Nach dem maßgebenden Aufbau und der inhaltlichen Ausgestaltung vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.5.1988 - 1 B 7.88 - des streitigen, als vervollständigter Vordruck ergangenen Bescheides waren ungeachtet seiner mißverständlichen Überschrift die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Vorladung zu ihrer Durchführung dergestalt miteinander verbunden, daß die Anordnung auf jeden Fall wirksam werden sollte und die Vorladung als Konsequenz dieser Anordnung einen bestimmten Termin zu ihrer Durchführung bestimmte, dessen ggf. fruchtloses Verstreichen die Wirksamkeit der Anordnung unberührt ließ.

  • VG Minden, 06.11.1997 - 2 K 3602/96

    Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur vorbeugenden

    BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., und Beschluß vom 13.5.1988 - 1 B 7.88 - .

    Nach dem maßgebenden Aufbau und der inhaltlichen Ausgestaltung vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.5.1988 - 1 B 7.88 - des streitigen, als vervollständigter Vordruck ergangenen Bescheides waren ungeachtet seiner mißverständlichen Überschrift die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Vorladung zu ihrer Durchführung dergestalt miteinander verbunden, daß die Anordnung auf jeden Fall wirksam werden sollte und die Vorladung als Konsequenz dieser Anordnung einen bestimmten Termin zu ihrer Durchführung bestimmte, dessen ggf. fruchtloses Verstreichen die Wirksamkeit der Anordnung unberührt ließ.

  • VG Saarlouis, 05.11.2018 - 6 L 1139/18

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen; rechtswidrige Anordnung

    Urteil vom 19.10.1982, 1 C 114/79, NJW 1983, 1338, Beschluss vom 13.05.1988, 1 B 7.88, juris, Beschluss vom 06.07.1988, 1 B 61/88, NJW 1989, 2640, Urteil vom 23.11.2005, 6 C 2.05, NJW 2006, 1225.
  • VG Minden, 09.02.2000 - 2 L 55/00

    Rechtmäßigkeit der Anordung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und einer

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., und Beschluss vom 13.05.1988 - 1 B 7.88 -.
  • VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 5 S 09.305

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Anordnung des Sofortvollzugs;

    Für die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum zu berücksichtigen, währenddessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. BayVGH vom 12.7.2004 Az. 24 C 04.1016; BayVGH vom 19.5.2005 Az. 24 CS 05.368; BayVGH vom 10.12.2008 Az. 10 CS 08.2807; BVerwG vom 13.5.1988 Az 1 B 7/88 - juris).
  • VG Minden, 17.07.2002 - 11 K 1663/01

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung; Ermittlungsverfahren wegen

    Nach dem maßgebenden Aufbau und der inhaltlichen Ausgestaltung vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.1988 - 1 B 7.88 -, juris.
  • VG Minden, 25.10.2002 - 11 L 1226/02
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 18.07.1990 - 1 B 7.88   

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OVG Berlin, Entscheidung vom 18. Juli 1990 - 1 B 7.88 (https://dejure.org/1990,25289)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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